Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit (410.512)
Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit (410.512)
Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit
Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit vom 19. Januar 2016 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 und 3 des 1 ) , gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Gesundheitskontrolle, die Gesundheitsberatung und die zahnprophylaktischen Massnahmen für Schüler und Schülerinnen der öffentlichen und privaten: a. Vorschulen (Kindergarten); b. Primarschulen; c. Schulen der Orientierungsstufen (Sekundarstufe I samt Untergym nasium).
Art. 2
Zweck 1 Die im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen durchgeführten Ge sundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen bezwecken die Erfas sung des physischen und psychischen Gesundheitszustands der Schüler und Schülerinnen und dienen als Grundlage von Präventivmassnahmen. 2 Die zahnprophylaktischen Massnahmen sind obligatorisch und dienen der Prävention in der Zahn- und Mundpflege. 1) GDB 810.1 GDB 810.1 OGS 2016, 4