Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit (410.512)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit (410.512)

Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit

Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit vom 19. Januar 2016 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 und 3 des 1 ) , gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Gesundheitskontrolle, die Gesundheitsberatung und die zahnprophylaktischen Massnahmen für Schüler und Schülerinnen der öffentlichen und privaten: a. Vorschulen (Kindergarten); b. Primarschulen; c. Schulen der Orientierungsstufen (Sekundarstufe I samt Untergym nasium).

Art. 2

Zweck 1 Die im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen durchgeführten Ge sundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen bezwecken die Erfas sung des physischen und psychischen Gesundheitszustands der Schüler und Schülerinnen und dienen als Grundlage von Präventivmassnahmen. 2 Die zahnprophylaktischen Massnahmen sind obligatorisch und dienen der Prävention in der Zahn- und Mundpflege. 1) GDB 810.1 GDB 810.1 OGS 2016, 4
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