Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen (774.115)

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Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen (774.115)

Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen

Ausführungsbestimmungen über das Einwassern von Schiffen vom 25. Juni 2024 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3 des Bundes 1 ) , gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über die Schifffahrt (VSF) vom 4. Dezember 2008 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Diese Ausführungsbestimmungen bezwecken den Schutz der einheimi schen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung von invasiven aquati schen Neobiota, die durch Schiffe verschleppt werden können.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle immatrikulationspflichti gen Schiffe, für alle Schiffe aus dem Ausland und für alle schiffbaren Gewässer im Kanton. 2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden sowie abweichenden Bestimmun gen des Bundes und in interkantonalen Vereinbarungen. 2. Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht

Art. 3

Melde- und Reinigungspflicht 1 Schiffe, die in ein anderes Gewässer umgesetzt werden, sind vorgängig dem Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) zu melden. 1) SR 747.201 GDB 774.11 OGS 2024, 15
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