Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notaria... (134.412)

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Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notaria... (134.412)

Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notariatskommission

Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notariatskommission vom 17. September 2002 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung des An waltsberufes vom 24. Mai 2002 1 ) und auf Artikel 5 Absatz 3 der Verord nung über die öffentliche Beurkundung vom 19. Dezember 1980 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Entschädigung der Mitglie der sowie der Aktuare oder Aktuarinnen der Anwaltskommission und der Notariatskommission. * 1a Sie gelten auch für die in eine Kommission gewählten Fachleute aus den kantonalen Gerichts-, Verwaltungs- oder Untersuchungsbehörden, soweit diese das Amt ausserhalb ihres Dienstverhältnisses mit dem Kanton ausüben. * 2 Setzt der Regierungsrat eine Amtsstelle der kantonalen Verwaltung als Aktuariat ein, findet Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen keine Anwendung. *

Art. 2

* ...

Art. 3

Entschädigungsansätze * 1 Die Kommissionsmitglieder haben für ihren Aufwand wie insbesondere für die Sitzungen, die Vorbereitung und Korrektur von Prüfungen und die Bearbeitung von Disziplinarfällen Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 120.– pro Stunde. * 1) GDB 134.4 GDB 210.31 OGS 2002, 51
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