Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Eugenisee in Engelberg (651.212)
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Eugenisee in Engelberg (651.212)
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Eugenisee in Engelberg
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Eugenisee in Engelberg vom 30. März 1999 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 12 der Fischereiverordnung vom 18. Dezember 1997 1 ) September 2003, * beschliesst:
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Vorschriften regeln das Fischen im Eugenisee in Engelberg. Das Fischen im Eugenisee ist patentpflichtig und darf nur mit besonderem Pa tent ausgeübt werden.
Art. 2
* Anzahl Patente 1 Je Tag werden höchstens abgegeben: a. Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage vom 15. April bis zum 14. Mai: 60 Patente; b. übrige Wochentage vom 15. April bis zum 14. Mai: 40 Patente; c. 15. Mai bis 31. Oktober: 30 Patente. 2 Eine Person darf je Tag nur ein Patent lösen. * 3 Die Patente können persönlich am Vortag und am Tag der Gültigkeit während der Öffnungszeiten am Bahnhof zb in Engelberg sowie beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt in Sarnen gegen Barzahlung gelöst wer den. Diese und allenfalls weitere Ausgabestellen werden jeweils anfangs April im Amtsblatt veröffentlicht. Die Patente für Sonntag und/oder Montag können bereits am Freitag zuvor gelöst werden. * 4 Berechtigt zum Bezug der Patente sind Erwachsene und Jugendliche ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 10. Altersjahr erreichen. * GDB 651.21 OGS 1999, 71