Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Finanzierung im Forstbereich (930.327)

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Ausführungsbestimmungen über die Finanzierung im Forstbereich (930.327)

Ausführungsbestimmungen über die Finanzierung im Forstbereich

Ausführungsbestimmungen über die Finanzierung im Forstbereich vom 28. März 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Artikel 35 ff. des Bundesgesetzes über den Wald 1 ) ordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 2 ) ), gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 2016 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Beiträge (Art. 28 KWaG) 1 Die Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 20 KWaG werden jeweils im Anschluss an die Neufestlegung der Tabelle gemäss Art. 28 Abs. 2 KWaG überprüft und bei Bedarf angepasst. 2 Nutzniesser von Schutzmassnahmen beteiligen sich entsprechend der Risikoreduktion, welche für sie resultiert. 3 Mehrkosten, die infolge Schaffung einer Gefährdung entstehen, hat der Werkeigentümer zu tragen (Werkeigentümerverpflichtung).

Art. 2

Ausbildung (Art. 30 KWaG) 1 Kantonsbeiträge gemäss Art. 30 Abs. 1 KWaG werden für Kurse entrich tet, welche die Bereiche der hoheitlichen Aufgaben betreffen und damit im öffentlichen Interesse liegen. 1) SR 921.0 2) SR 921.01 GDB 930.1 OGS 2017, 20
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