Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung (930.324)

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Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung (930.324)

Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung

Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung vom 28. März 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Artikel 20 ff. des Bundesgesetzes über den Wald 1 ) ordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 2 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 2016 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Waldentwicklungsplanung, Verfahren (Art. 21 KWaG) 1 Bei der Erarbeitung des Waldentwicklungsplans werden die Betroffenen, insbesondere die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer sowie Verbände und Organisationen zur Mitwirkung beigezogen. 2 Der Waldentwicklungsplan wird während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist können sich alle Betroffenen dazu äussern. 3 Die Rückmeldungen werden zusammen mit der Stellungnahme des Amts für Wald und Landschaft an den Regierungsrat weitergeleitet. 4 Der Waldentwicklungsplan wird bei Bedarf nachgeführt und aktualisiert.

Art. 2

Umsetzung (Art. 20 KWaG) 1 Leistungsvereinbarungen werden jeweils für mindestens eine Pro grammperiode zwischen dem Amt für Wald und Landschaft und den Leis tungserbringern abgeschlossen. 1) SR 921.0 2) SR 921.01 GDB 930.1 OGS 2017, 19
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