Ausführungsbestimmungen über die Rodung (930.315)
Ausführungsbestimmungen über die Rodung (930.315)
Ausführungsbestimmungen über die Rodung
Ausführungsbestimmungen über die Rodung vom 28. März 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Artikel 7 und 9 des Bundesgesetzes über den Wald 1 ) Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 2 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 2016 3 ) , beschliesst:
Art. 1
Realersatz (Art. 7 Abs. 1 WaG) 1 Schutzwald- und gleichwertige Aufforstungen sowie Einwuchsflächen bis 20 Jahre, welche in derselben Gegend wie die Rodungsfläche liegen und eine ähnliche Qualität wie diese aufweisen, können als Rodungsersatz angerechnet werden. 2 Die Pflege von Ersatzaufforstungen ist durch den Bewilligungsempfän ger oder die Bewilligungsempfängerin während 20 Jahren sicherzustellen. Die Pflege beinhaltet auch die Bekämpfung von invasiven Neophyten.
Art. 2
Rodungsersatz zugunsten Natur- und Landschaftsschutz (Art. 7 Abs. 2 WaG) 1 Auf Realersatz kann verzichtet werden: a. in den vom Regierungsrat bezeichneten Gebieten mit zunehmender Waldfläche; b. zur Schonung von Fruchtfolgeflächen oder ähnlich wertvollem land wirtschaftlichem Kulturland in höheren Lagen; 1) SR 921.0 2) SR 921.01 GDB 930.1 OGS 2017, 16