Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Rodung (930.315)

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Ausführungsbestimmungen über die Rodung (930.315)

Ausführungsbestimmungen über die Rodung

Ausführungsbestimmungen über die Rodung vom 28. März 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Artikel 7 und 9 des Bundesgesetzes über den Wald 1 ) Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 2 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 2016 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Realersatz (Art. 7 Abs. 1 WaG) 1 Schutzwald- und gleichwertige Aufforstungen sowie Einwuchsflächen bis 20 Jahre, welche in derselben Gegend wie die Rodungsfläche liegen und eine ähnliche Qualität wie diese aufweisen, können als Rodungsersatz angerechnet werden. 2 Die Pflege von Ersatzaufforstungen ist durch den Bewilligungsempfän ger oder die Bewilligungsempfängerin während 20 Jahren sicherzustellen. Die Pflege beinhaltet auch die Bekämpfung von invasiven Neophyten.

Art. 2

Rodungsersatz zugunsten Natur- und Landschaftsschutz (Art. 7 Abs. 2 WaG) 1 Auf Realersatz kann verzichtet werden: a. in den vom Regierungsrat bezeichneten Gebieten mit zunehmender Waldfläche; b. zur Schonung von Fruchtfolgeflächen oder ähnlich wertvollem land wirtschaftlichem Kulturland in höheren Lagen; 1) SR 921.0 2) SR 921.01 GDB 930.1 OGS 2017, 16
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