Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (921.117)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (921.117)

Ausführungsbestimmungen über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine

Ausführungsbestimmungen über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine vom 4. März 2008 (Stand 1. Oktober 2015) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 178 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 1 ) , der Weinverordnung vom 14. November 2007 sowie der Verord nung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 2013 2 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h des kantonalen Landwirt schaftsgesetzes vom 25. Januar 2008 3 ) , * beschliesst:

Art. 1

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung 1 Weinproduzierende Betriebe beziehungsweise Kelterungsbetriebe, die für ihre Weine die „Kontrollierte Ursprungsbezeichnung“ (KUB) oder „Ap pellation d’Origine Contrôllée“ (AOC) verwenden, müssen die Vorschriften dieser Ausführungsbestimmungen und die Vorgaben des AOC-Regle ments des Zentralschweizer Weinbauvereins 4 ) bezüglich der analytischen und sensorischen Prüfung erfüllen. *

Art. 2

Produktionsgebiet und Lagen 1 Produktionsgebiete umfassen das Kantons- beziehungsweise das Gemeindegebiet. 2 Lagen umfassen begrenzte Gebiete wie Rebberge, Weingüter, Halden mit ortsbekannten Flur-, Hof- oder anderen geografischen Bezeichnun gen. 3 Produktionsgebiete und Lagen müssen im kantonalen Rebbaukataster enthalten sein. 1) SR 910.1 2) SR 817.022.110 3) GDB 921.1 Bezugsquelle: Zentralschweizer Weinbauverein, Tellenstrasse 41, 6056 Kägiswil OGS 2008, 27
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht