Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung (921.113)

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Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung (921.113)

Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung

Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung vom 6. Mai 2014 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) sowie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und f des kantonalen Landwirt schaftsgesetzes vom 25. Januar 2008 2 ) , beschliesst: 1. Grundsatz und Voraussetzungen

Art. 1

Grundsatz 1 Der Kanton fördert im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten Mass nahmen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kul turlandschaften und im Rahmen von Vernetzungsprojekten die Vernet zung von Biodiversitätsförderflächen mit Beiträgen.

Art. 2

Voraussetzungen 1 Beiträge für die Förderung von Massnahmen zur Umsetzung von Land schaftsqualitätsprojekten sowie von Vernetzungsprojekten werden ausge richtet, wenn diese die Voraussetzungen von Art. 61 bis 64 der Direktzah lungsverordnung 3 ) erfüllen. * 1) GDB 101.0 2) GDB 921.1 SR 910.13 OGS 2014, 19
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