Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Strukturverbesserungen mit Finanzhilfen (921.112)

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Ausführungsbestimmungen über die Strukturverbesserungen mit Finanzhilfen (921.112)

Ausführungsbestimmungen über die Strukturverbesserungen mit Finanzhilfen

Ausführungsbestimmungen über die Strukturverbesserungen mit Finanzhilfen vom 4. März 2008 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k und l des kantonalen Land 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz 1 Finanzhilfen (Beiträge, Investitionskredite, Betriebshilfedarlehen) werden nur gewährt, wenn die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der Massnah men auch unter der Berücksichtigung der zukünftigen agrarpolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen sind. 2 Es werden nur kostengünstige und zweckmässige Strukturverbesse rungsmassnahmen mit Finanzhilfen unterstützt. 3 Wo nachfolgend nichts anderes vermerkt, gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung. *

Art. 1a

* Prioritäten bei Strukturverbesserungsbeiträgen 1 Die Gewährung von Strukturverbesserungsbeiträgen erfolgt, vorbehält lich der nachfolgenden Voraussetzungen und Bestimmungen und im Rah men der verfügbaren Mittel, grundsätzlich nach Prioritäten. 2 Projekte mit grosser regionaler und landwirtschaftlicher Bedeutung wer den in erster Priorität mit Strukturverbesserungsbeiträgen unterstützt. 3 Nachfolgend werden für gemeinschaftliche Projekte mindestens drei Fünftel der verfügbaren finanziellen Mittel und für einzelbetriebliche Projekte die restlichen verfügbaren finanziellen Mittel vorgesehen. GDB 921.1 OGS 2008, 23
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