Ausführungsbestimmungen über die Ehe- und Familienberatungsstelle (870.111)
Ausführungsbestimmungen über die Ehe- und Familienberatungsstelle (870.111)
Ausführungsbestimmungen über die Ehe- und Familienberatungsstelle
Ausführungsbestimmungen über die Ehe- und Familienberatungsstelle vom 12. April 1988 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 171 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 1 ) desgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 9. Oktober 1981 2 ) , gestützt auf Artikel 3 der Sozialhilfeverordnung vom 10. November 1983 3 ) , beschliesst:
Art. 1
Zuständigkeiten 1 Als Ehe- und Familienberatungsstelle des Kantons Obwalden im Sinne von Art. 171 ZGB 4 ) werden die Beratungsstellen des interkonfessionellen Vereins für Ehe- und Lebensberatung Luzern bezeichnet. 2 Diese Stellen sind gleichzeitig auch die Schwangerschaftsberatungsstel len des Kantons Obwalden im Sinne des Bundesgesetzes über Schwan gerschaftsberatungsstellen 5 ) und des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen 6 ) . * 3 Als kantonale Verbindungsstelle wird das Sicherheits- und Sozialdepar tement 7 ) bezeichnet.
Art. 2
Kostenlose Beratung 1 Die Ehe- und Familienberatung ist bei Bedürftigkeit kostenlos. 1) SR 210 (AS 1986, 122) 2) SR 857.5 3) GDB 870.11 4) SR 210 5) SR 857.5 6) SR 810.12 7) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst OGS 1989, 64