Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen (857.111)

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Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen (857.111)

Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen

Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen vom 2. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 23 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen 1 ) , beschliesst:

Art. 1

* Beitragssatz 1 Der Beitragssatz der Arbeitgeber, die der Familienausgleichskasse Ob walden angeschlossen sind, beträgt 1,4 Prozent des massgebenden Lohns im Sinne der AHV-Gesetzgebung 2 ) . *

Art. 2

Verfahren des Lastenausgleichs 1 Die gemäss Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Familien zulagen von den im Kanton tätigen Familienausgleichskassen gemelde ten Angaben sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige Korrektu ren werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt. 2 haben die Angaben gemäss Absatz 1 zu bestätigen. 3 Die Familienausgleichskasse Obwalden erstellt aufgrund der gemelde ten Angaben jährlich eine Abrechnung und nimmt die Ausgleichszahlung vor. 4 Sie sorgt für eine angemessene Information der im Kanton tätigen Fami lienausgleichskassen. 1) GDB 857.1 SR 831.1 OGS 2008, 119
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