Ausführungsbestimmungen über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer Sp... (851.311)
Ausführungsbestimmungen über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer Sp... (851.311)
Ausführungsbestimmungen über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer Spitalbehandlung
Ausführungsbestimmungen über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer Spitalbehandlung vom 12. April 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 41 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Voraussetzungen der Kostengutsprache 1 Ein Verfahren zur Kontrolle der medizinischen Indikation und zur Ertei lung einer Kostengutsprache durch den Kanton gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG ist nur dann durchzuführen, wenn: a. es sich um eine stationäre Behandlung handelt; b. für die Behandlung eine Leistungspflicht der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung (Grundversicherung) besteht; c. die Behandlung in einem zur Krankenversicherung zugelassenem Spital erfolgt, das nicht auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt ist; d. das behandelnde Spital auf der Spitalliste des Standortkantons auf geführt oder ein Vertragsspital ist. 2 Die Kostengutsprache wird zudem immer erteilt, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen in einem Spital erfolgt, das nicht auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt ist. 1) SR 832.10 GDB 101.0 OGS 2011, 22