Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (841.311)
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (841.311)
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 18. Oktober 1983 (Stand 1. August 2007) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit (HArG) vom 20. 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , als Ausführungsbestimmungen:
Art. 1
Zuständige Behörden 1 Zuständig für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes im Kanton sind die Technischen Inspektorate und die Einwohnergemeinderäte. * 2 Die Aufsicht über den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes übt der Regie rungsrat aus. 3 Der Regierungsrat ist gleichzeitig Beschwerdeinstanz.
Art. 2
Vollzugsmassnahmen der Technischen Inspektorate * 1 Die Technischen Inspektorate vollziehen das Heimarbeitsgesetz, soweit keine andere Behörde zuständig ist. Sie treffen namentlich folgende Massnahmen: * a. den Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes (Art. 2 HArG 3 ) ); b. die Kontrollen bei den Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern (Art. 11 Abs. 2 HArGV 4 ) ); c. die Führung des Arbeitgeberregisters und das Bescheinigen der Re gistereintragung (Art. 10 HArG); d. die Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer (Art. 11 Abs. 2 HArGV); 1) SR 822.31 2) GDB 101.0 3) SR 822.31 SR 822.311 OGS 1983, 108