Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals (830.111)
Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals (830.111)
Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals
Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals vom 21. Januar 2020 (Stand 1. März 2020) Der Regierungsrat des Obwalden, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 23 Absatz 3 sowie Ar 1 ) , beschliesst: 1. Spitalrat
Art. 1
Wahl und Vorschlagsrecht 1 Der Regierungsrat wählt in der Regel im Quartal vor Beginn der neuen Amtsdauer die Mitglieder des Spitalrats und bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich der Spitalrat selbst. 2 Dem Spitalrat steht das Vorschlagsrecht zu. Die Wahlvorschläge des Spitalrats sind spätestens vier Monate vor Beginn der neuen Amtsdauer dem Finanzdepartement einzureichen.
Art. 2
Rücktritt, Ersatzwahl und Abberufung 1 Rücktritte auf das Ende eines Amtsjahrs sind in der Regel bis Ende No vember des Vorjahrs dem Regierungsrat schriftlich bekannt zu geben. Liegen gesundheitliche oder andere wichtige Gründe vor, so kann der Re gierungsrat einen vorzeitigen Rücktritt während des Amtsjahrs bewilligen. 2 Während der Amtsdauer nötige Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer. 3 Der Regierungsrat kann ein Mitglied oder das Präsidium vom Amt abbe rufen, sofern es die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr er füllt, eine schwere Verfehlung begangen hat oder andere wichtige Gründe vorliegen. 4 Ein Antrag des Spitalrats zur Abberufung eines Mitglieds oder des Präsi diums bedarf einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Spitalrats. GDB 810.1 OGS 2020, 1