Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen (783.113)
Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen (783.113)
Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen
Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen vom 8. Mai 2006 (Stand 1. Juni 2006) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 1 ) , gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässer schutzverordnung) vom 16. März 2006 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Zuständigkeiten 1 Die Einwohnergemeinden: a. führen für Grundwasserschutzareale das Planauflageverfahren durch; b. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Schutzarealre glemente ab; c. sind im Planauflageverfahren betreffend Gewässerschutzareale auf ihrem Gemeindegebiet einsprachebefugt. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt: a. leitet das Verfahren zur Ausscheidung von Grundwasserschutzare alen ein; b. holt vor dem Planauflageverfahren eine Stellungnahme der betroffe nen Einwohnergemeinden ein. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt das Einverständnis für den Ver zicht auf das Planauflageverfahren. 4 Der Regierungsrat erlässt die Grundwasserschutzareale. 1) SR 814.20 GDB 783.11 OGS 2006, 43