Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund (750.211)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund (750.211)

Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund

Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund vom 13. Mai 2008 (Stand 1. Juni 2008) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 19 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes 1 ) schutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 2 ) , gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der kantonalen Gewässer schutzverordnung vom 16. März 2006 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Grundsatz 1 Wärmenutzung mittels Erdsonden, Erdregistern und Energiepfählen (Wärmenutzung aus dem Untergrund) ist bewilligungspflichtig.

Art. 2

Zuständigkeit und Verfahren 1 Gesuche zur Wärmenutzung aus dem Untergrund sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu richten. Ist die Wärmenutzung Teil eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, so ist das Gesuch beim Bauamt der Gemeinde einzureichen. 2 Projekte zur Wärmenutzung aus dem Untergrund, die in weniger als 3.0 m Abstand zu Nachbargrundstücken geplant sind, werden mit dem Hin weis auf die Einsprachemöglichkeit innert 10 Tagen im Amtsblatt veröf fentlicht. 3 Die öffentliche Auflage entfällt, wenn die Grundeigentümerinnen bzw. die Grundeigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke dem Projekt im Unterabstandsbereich schriftlich zugestimmt haben. 1) SR 814.20 2) SR 814.201 GDB 783.11 OGS 2008, 40
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