Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz (661.111)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz (661.111)

Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz

Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz vom 7. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 9 Buchstabe a und b des Kantonalbankgesetzes vom 1 ) , beschliesst: 1. Wahl des Bankrats

Art. 1

Wahl 1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Bankrats und bestimmt den Präsidenten bzw. die Präsidentin in der Regel im Quartal vor Beginn der neuen Amtsdauer. * 2 Die Wahlvorschläge des Bankrats sind spätestens zwei Monate vor Be ginn der neuen Amtsdauer dem Finanzdepartement einzureichen. Sie beinhalten insbesondere den Lebenslauf der vorgeschlagenen Person so wie die Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). * 3 Der Bankrat reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) nach der Wahl die Wahlbestätigung der neu gewählten Mitglieder des Bankrats ein. *

Art. 2

Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl 1 Rücktritte sind in der Regel auf das Ende eines Amtsjahres bis Ende No vember des Vorjahres bekannt zu geben. Liegen gesundheitliche oder andere wichtige Gründe vor, so kann der Regierungsrat einen vorzeitigen Rücktritt während des Amtsjahres bewilligen. Der Rücktritt ist an die Prä sidentin oder den Präsidenten des Bankrats zuhanden des Regierungs rats zu erklären; der Rücktritt des Präsidenten oder der Präsidentin an das Vizepräsidium. GDB 661.1 OGS 2007, 27
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht