Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee (651.215)

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Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee (651.215)

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee vom 22. Juni 2010 (Stand 1. Dezember 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 der Fischereiverordnung vom 18. Dezem 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln das Fischen im Lungerersee.

Art. 2

Allgemeine Patentpflicht 1 Das Freiangelrecht gemäss Art. 3 Abs. 1 des Fischereigesetzes 2 ) ist für den Lungerersee aufgehoben. Das Fischen im Lungerersee, auch vom Ufer aus, darf nur mit besonderem Patent ausgeübt werden. Dieses ist persönlich und nicht übertragbar. * 2 Die Einwohnergemeinde Lungern bezeichnet eine oder mehrere Patent abgabestellen.

Art. 3

Sachkunde-Nachweis 1 Für den Erwerb von Patenten ist ein Sachkunde-Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 der Fischereiverordnung 3 ) erforderlich. Ausnahmen sind möglich für geführte Gruppen und Vereine, sofern die Aufsicht durch eine sach kundige Person gewährleistet ist. * 1) GDB 651.21 2) GDB 651.2 GDB 651.21 OGS 2010, 39
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