Ausführungsbestimmungen über die Gebühren der Hegejagd auf Steinwild (651.115)
Ausführungsbestimmungen über die Gebühren der Hegejagd auf Steinwild (651.115)
Ausführungsbestimmungen über die Gebühren der Hegejagd auf Steinwild
Ausführungsbestimmungen über die Gebühren der Hegejagd auf Steinwild vom 12. April 2016 (Stand 1. Mai 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Jagdverordnung vom 25. 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Gebühren 1 Für die Hegejagd auf Steinwild hat die Jägerin bzw. der Jäger eine Grundgebühr von Fr. 50.– sowie folgende Abschussgebühren zu entrich ten (Beträge in Fr.): a. für die erlegte, nichtführende Geiss 200.– b. für den erlegten Bock: 1. ein- bis zweijährig 200.– 2. drei- bis fünfjährig 350.– 3. sechs- bis zehnjährig 550.– 4. elfjährig und älter 750.– 2 Gegen Entrichtung dieser Gebühr erhält die Jägerin bzw. der Jäger das Wildbret und die Trophäe. 3 Tätigt die Jägerin bzw. der Jäger einen offensichtlichen Hegeabschuss, so kann das Amt für Wald und Landschaft die Abschussgebühr ganz oder teilweise erlassen.
Art. 2
Gebühren für Irrtumsabschüsse 1 Erlegt die Jägerin bzw. der Jäger unverschuldet irrtümlich eine laktieren de Steingeiss oder nicht das von der Wildhut zugewiesene Steinwild, so ist die doppelte Abschussgebühr der erlegten Klasse gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen zu entrichten. GDB 651.11 OGS 2016, 28