Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger (651.111)
Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger (651.111)
Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger
Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger vom 22. Januar 2013 (Stand 1. Februar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Grundsatz 1 Die Erteilung des Jagdpatentes wird vom Erfüllen eines Jagdlehrgangs und vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht. * 2 Jagdlehrgang und Eignungsprüfung sollen feststellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter über die erforderlichen jagdlichen Kenntnisse, Fähig keiten und charakterlichen Eigenschaften für ein weidgerechtes Jagen verfügt.
Art. 2
Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus dem Obmann, vier Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Das Sekretariat führt das Amt für Wald und Land schaft. * 2 Die Mitglieder der Prüfungskommission haben in sinngemässer Anwen dung von Art. 47 der Zivilprozessordnung 2 ) in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund vorliegt. Im Zweifelsfall entscheidet das Amt für Wald und Landschaft. *
Art. 3
Zulassungsbestimmungen 1 Zur Eignungsprüfung wird nur zugelassen, wer den Jagdlehrgang und die damit verbundenen Auflagen erfüllt hat. 1) GDB 651.11 ZPO (SR 272 ) OGS 2013, 4