Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten un... (641.427)
Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten un... (641.427)
Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten vom 29. Oktober 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 78b Absatz 6 des Steuergesetzes (StG) vom 30. Okto ber 1994 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Beginn und Ende 1 Die ermässigte Besteuerung des Gewinns aus einem Patent oder ver gleichbaren Recht kann ab dessen Erteilung beantragt werden. 2 Sie endet spätestens am Ende der Steuerperiode, in der das Patent oder vergleichbare Recht erlischt. 3 Entfällt der Schutz des Patents oder vergleichbaren Rechts rückwirkend, so hat dies auf die Besteuerung in den vorangegangenen Steuerperioden keinen Einfluss.
Art. 2
Berechnungsgrundsatz 1 Der ermässigte steuerbare Reingewinn wird ermittelt, indem jeweils der Reingewinn aus den einzelnen Patenten und vergleichbaren Rechten vor Steueraufwand mit dem entsprechenden Nexusquotienten nach Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen multipliziert wird und die Ergebnisse dieser Multiplikationen addiert werden. GDB 641.4 OGS 2019, 50