Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars (641.418)

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Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars (641.418)

Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars

Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars vom 6. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2001) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 233 ff. des kantonalen Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober 1994 1 ) und von Artikel 159 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 2 ) , gestützt auf Artikel 69 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994 3 ) , beschliesst:

Art. 1

* Inventarbehörde 1 Zuständige Behörde für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die kantonale Steuerverwaltung. 2 Innerhalb der kantonalen Steuerverwaltung nimmt die Abteilung Sonder steuern die Aufgabe wahr.

Art. 2

Inventarpflicht 1 Stirbt eine steuerpflichtige Person und ist anzunehmen, dass Vermögen vorhanden ist, so nimmt die Inventarbehörde nach kantonalem Steuer recht (Art. 233 bis 239 StG) bzw. Bundessteuerrecht (Art. 154 bis 159 DBG) ein Inventar auf, wobei dieses Inventar das ganze Vermö gen der verstorbenen Person und jenes der in Art. 234 Abs. 1 StG bzw.

Art.

155 Abs. 1 DBG genannten Personen umfassen muss. 1) GDB 641.4 2) SR 642.11 GDB 641.41 OGS 1995, 83
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