Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Pers... (641.416)

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Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Pers... (641.416)

Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen

Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen vom 20. März 2001 (Stand 1. Januar 2001) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober 1994 1 ) , gestützt auf Artikel 69 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VVzumStG) vom 18. November 1994 2 ) , beschliesst: 1. Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung

Art. 1

Bemessung des Einkommens 1 Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestan den hat. 2 Die Abzüge nach Art. 35 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 StG sowie die Sozial abzüge nach Art. 37 StG werden entsprechend der Dauer der Steuer pflicht gewährt. 3 Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regel mässig fliessenden Einkünfte auf zwölf Monate umgerechnet; die Um rechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung in ihrem tatsächli chen Umfang herangezogen und dem auf zwölf Monate umgerechneten Einkommen hinzugezählt. Die Art. 39 und 40 StG bleiben vorbehalten. 1) GDB 641.4 GDB 641.41 OGS 2001, 29
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