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Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Per... (641.414)

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Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Per... (641.414)

Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen

Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen vom 15. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 33 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November 1994 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Durchführung 1 Für die Durchführung der Quellenbesteuerung ist die kantonale Steuer verwaltung zuständig.

Art. 2

Pflichten der kantonalen Steuerverwaltung 1 Die kantonale Steuerverwaltung ist verpflichtet, die Quellensteuern in Zusammenarbeit mit dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerba ren Leistung und den Gemeinden zu beziehen.

Art. 3

Pflichten der Einwohnerkontrollen 1 Die Einwohnerkontrollstellen an den Aufenthaltsorten der quellensteuer pflichtigen Personen lassen die von der Abteilung Migration erhaltenen Meldungen gemäss Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen sowie weite re für den Bezug der Quellensteuer benötigte Angaben der kantonalen Steuerverwaltung zukommen. GDB 641.41 OGS 2020, 56
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