Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften de... (641.413)
Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften de... (641.413)
Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens
Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens vom 3. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 und 5 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994 1 ) , beschliesst: 1. Unterhaltskosten
Art. 1
Tatsächliche Kosten 1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Ver sicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezo gen werden (Art. 34 Abs. 2 StG). * 2 Den Liegenschaften gleichgestellt sind Miteigentumsanteile an Grund stücken (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB 2 ) ).
Art. 2
Abziehbare Kosten 1 Abziehbar sind insbesondere die folgenden Kosten: a. Unterhaltskosten: 1. Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertver mehrende Aufwendungen darstellen, 2. Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712 Bst. l ZGB) von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden, 1) GDB 641.41 SR 210 OGS 1995, 58