Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (641.311)

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Ausführungsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (641.311)

Ausführungsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Ausführungsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern * vom 20. März 2001 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 15 der Verordnung über die Anrechnung aus ländischer Quellensteuern vom 22. August 1967 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , * beschliesst: 1. Organisation und Zuständigkeit

Art. 1

Zuständigkeiten * 1 Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern ob liegt, soweit der Kanton zuständig ist, der kantonalen Steuerverwaltung. Zuständig für natürliche Personen ist die Verrechnungssteuerstelle, für ju ristische Personen die Abteilung Juristische Personen. * 2 Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird den Berechtigten mit ausstehenden Bundes-, Kantons- oder Gemeindesteu ern verrechnet oder durch die Finanzverwaltung (Abteilung Steuerbezug) vergütet. *

Art. 2

* Abrechnung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden * 1 Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird zwi schen dem Bund einerseits sowie dem Kanton und den Gemeinden ande rerseits gemäss Art. 20 der Verordnung über die Anrechnung ausländi scher Quellensteuern 3 ) aufgeteilt. * 1) SR 672.201 2) GDB 101.0 SR 672.201 OGS 2001, 28
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