Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer (641.211)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer (641.211)

Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer

Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer vom 20. März 2001 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ver rechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Organisation und Zuständigkeit

Art. 1

Organe 1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) im Kanton obliegt, unter der Oberaufsicht des Finanzdepartementes, der kantonalen Steuerverwaltung. 2 Innerhalb der kantonalen Steuerverwaltung nimmt die Verrechnungs steuerstelle die Aufgabe wahr. *

Art. 2

Kantonale Steuerverwaltung 1 Die Verrechnungssteuerstelle trifft alle für die Rückerstattung der Ver rechnungssteuer im Kanton erforderlichen Massnahmen und Entscheide in Zusammenarbeit mit den Revisorinnen und Revisoren der anderen Ab teilungen der kantonalen Steuerverwaltung, soweit sie nach den Bestim mungen des VStG und dieser Verordnung nicht einer andern Behörde vorbehalten sind. * 2 Der Verrechnungssteuerstelle obliegen insbesondere: * a. die Leitung des gesamten Rückerstattungswesens; 1) SR 642.21 GDB 101.0 OGS 2001, 27
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht