Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer (641.111)
Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer (641.111)
Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer
Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer vom 20. März 2001 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 104 des Bundesgesetzes über die direkte Bun 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Organisation und Zuständigkeit
Art. 1
Organe 1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird fol genden Organen übertragen: a. dem Finanzdepartement; b. der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer; c. der kantonalen Rekurskommission für die direkte Bundessteuer.
Art. 2
Finanzdepartement 1 Das Finanzdepartement: a. entscheidet über strittige Ausstandsgründe nach Art. 109 Abs. 3 DBG; b. stellt Antrag an die eidgenössische Erlasskommission bei Erlassge suchen, auch in Quellensteuerfällen, für welche die eidgenössische Erlasskommission zuständig ist und bezeichnet den kantonalen Ver treter in der eidgenössischen Erlasskommission (Art. 102 Abs. 4 und
Art.
167 DBG); c. * entscheidet bei Gesuchen um Steuererlass bis zum Betrag von Fr. 5 000.–; 1) SR 642.11 GDB 101.0 OGS 2001, 26