Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (540.311)
Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (540.311)
Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen
Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen vom 8. Mai 2006 (Stand 1. Mai 2006) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung über die Sicherstel lung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) vom 20. November 1991 1 ) , gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässer schutzverordnung) vom 16. März 2006 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sind für die Koordination der Aufgaben der In haber oder Inhaberinnen der Wasserversorgungsanlagen auf ihrem Gemeindegebiet zuständig.
Art. 2
Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement: a. genehmigt die Pläne für die Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (Art. 11 Abs. 3 VTN); b. legt die Fristen für den Vollzug der Massnahmen fest (Art. 18 Abs. 2 VTN). 1) SR 531.32 GDB 783.11 OGS 2006, 44