Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen (416.214)

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Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen (416.214)

Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen

Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen vom 5. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 1 ) Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitäts verordnung, BMV) vom 24. Juni 2009 2 ) , gestützt auf Artikel 98 und 104 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Aufnahme von Personen mit Wohnsitz im Kanton in Berufsmaturitätsschulen, welche lehrbeglei tend, berufsbegleitend oder in Vollzeit absolviert werden.

Art. 2

Gesuch 1 Das Gesuch um Aufnahme an eine Berufsmaturitätsschule ist durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller bis zum festgelegten Zeitpunkt an das Amt für Berufsbildung einzureichen. Dem Gesuch sind die zur Beur teilung nötigen Unterlagen beizulegen. 1) SR 412.10 2) SR 412.103.1 GDB 410.1 OGS 2023, 40
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