Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit... (416.213)

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Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit... (416.213)

Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss

Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss vom 5. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 1 ) und von Artikel 14 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmatu ritätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009 2 ) , gestützt auf Artikel 104 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Bedingungen und das Ver fahren für die Aufnahme von Personen mit Wohnsitz im Kanton in Fach mittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss.

Art. 2

Gesuch 1 Das Gesuch um Aufnahme in eine Fachmittelschule oder in eine Mittel schule mit Berufsabschluss ist durch die Gesuchstellerin oder den Ge suchsteller bis zum festgelegten Zeitpunkt an das Amt für Berufsbildung einzureichen. Dem Gesuch sind die zur Beurteilung nötigen Unterlagen beizulegen. 2 Das Amt für Berufsbildung kann das Gesuch für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens an die Schule weiterleiten. 1) SR 412.10 2) SR 412.103.1 GDB 410.1 OGS 2023, 41
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