Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule (416.212)

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Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule (416.212)

Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule

Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule vom 1. Juli 2021 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 1 ) Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009 2 ) , gestützt auf Artikel 104 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich (Art. 1 BMV) 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Berufsmaturitätsschule am Berufs- und Weiterbildungszentrum, soweit diese nicht bereits durch die Bestimmungen der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität 4 ) und die Vorgaben des Rahmenlehrplanes und des Schullehrplanes gere gelt wird.

Art. 2

Angebot (Art. 13 BMV) 1 Die Ausbildung an der Berufsmaturitätsschule bereitet auf den Erwerb der Berufsmaturität vor. 2 Die Berufsmaturitätsschule wird als Vollzeitlehrgang angeboten, welcher zwei Semester dauert. 3 Die Berufsmaturitätsschule bietet folgende Ausrichtungen an: a. Technik, Architektur, Life Sciences; 1) SR 412.10 2) SR 412.103.1 3) GDB 410.1 SR 412.103.1 OGS 2021, 25
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