Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote (416.211)
Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote (416.211)
Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote
Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote vom 22. August 2006 (Stand 1. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 1 ) bildung vom 19. November 2003 2 ) , gestützt auf Artikel 97 Absatz 2 und Artikel 121 Absatz 7 des Bildungsge setzes vom 16. März 2006 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Ziel, Inhalte 1 Ziel der Brückenangebote ist es, Lernende mit individuellen Bildungsde fiziten, die nach der obligatorischen Schulzeit keinen Ausbildungsplatz ge funden haben, auf die Berufsbildung vorzubereiten. Gefördert werden Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenzen. Zudem werden die Lernenden bei der Berufswahl begleitet und bei der Lehrstellensuche un terstützt. 2 Der Unterricht richtet sich nach dem Zentralschweizer Rahmenlehrplan „Brückenangebote“. 3 Die Stundentafeln der Brückenangebote werden vom Bildungs- und Kul turdepartement festgelegt.
Art. 2
Zuordnung 1 Die Brückenangebote sind Teil des Leistungsangebots des Berufs- und Weiterbildungszentrums. 1) SR 412.10 2) SR 412.101 GDB 410.1 OGS 2006, 63