Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen (414.215)
Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen (414.215)
Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen
Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen * vom 22. April 1997 (Stand 11. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Verordnung des Bundesrates über die Anerkennung 1 ) wie des Reglementes der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturi tätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995 2 ) , gestützt auf Artikel 91 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 3 ) , * beschliesst: 1. Organisation
Art. 1
Maturitätsprüfungskommission a. Bestand 1 Die kantonale Maturitätsprüfungskommission besteht aus sieben Mitglie dern. 2 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Maturitätsprü fungskommission sowie die erforderlichen Ersatzmitglieder für die Dauer der Maturitätsprüfungen werden durch den Regierungsrat gewählt. 3 Die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Maturitätsschule nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Art. 2
b. Aufgaben 1 Der Maturitätsprüfungskommission obliegt der Vollzug der eidgenössi schen und kantonalen Vorschriften über die Maturitätsprüfungen, soweit dafür nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt wird. 1) SR 413.11 2) GDB 414.111 GDB 410.1 OGS 1997, 1