Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen (412.113)
Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen (412.113)
Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen
Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen vom 29. Juni 2010 (Stand 1. Juli 2015) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 der Bildungsverordnung (BiV) vom 16. März 2006 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Auftrag 1 Die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation des Amtes für Volks- und Mittelschulen evaluiert in der Regel alle vier bis fünf Jahre die Qualität der Volksschulen der Einwohnergemeinden, eingeschlossen der Sonderschu len mit öffentlichem Auftrag. 2 Bei den Privatschulen ohne öffentlichen Auftrag werden keine externen Evaluationen durchgeführt. 3 Das Amt für Volks- und Mittelschulen bestimmt, welche Schulen zu wel chem Zeitpunkt evaluiert werden. 4 Die externe Evaluation wird von Evaluatorinnen und Evaluatoren durch geführt, die dafür ausgebildet sind.
Art. 2
Evaluationsbereiche 1 Die externe Schulevaluation ermöglicht den Schulen eine Aussenbeur teilung. 2 Sie beurteilt insbesondere folgende Evaluationsbereiche: a. die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäss Art. 55 des Bildungsgesetzes (BiG) 2 ) ; b. * das interne Qualitätsmanagement, insbesondere die interne Evalua tion gemäss Art. 4 BiV; 1) GDB 410.11 GDB 410.1 OGS 2010, 43