Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozia... (410.133)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozia... (410.133)

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom 30. November 2010 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom 28. Oktober 2010 (Verordnung) 1 ) , beschliesst: 1. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 1

Sicherheits- und Sozialdepartement 2 ) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für: a. die Antragstellung für den Erlass des Behindertenkonzepts und der Bedarfsplanung gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006 3 ) ; b. die Antragstellung für die Anerkennung und den Entzug der Aner kennung von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d der Verordnung; c. die Antragstellung für die Erteilung oder den Entzug von Betriebsbe willigungen gemäss Art. 4 der Verordnung; d. die Antragstellung für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen für Leistungsangebote gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d der Verord nung. 1) GDB 410.13 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. SR 831.26 OGS 2010, 82
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