Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht (211.311)

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Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht (211.311)

Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht

Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht vom 6. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetz 1 ) Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) und Artikel 12 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 21. April 2005 3 ) , beschliesst: 1. Personenrecht

Art. 1

Zuständigkeit und Verfahren 1 Das Amt für Justiz ist für die Bewilligung von Namensänderungen zu ständig. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 4 ) und seinen Ausführungserlassen.

Art. 2

Gesuche nach Art. 30 Abs. 1 ZGB a. Einreichung 1 Das Gesuch um Namensänderung ist schriftlich, begründet und mit den erforderlichen Belegen versehen dem Amt für Justiz einzureichen. 2 Das Gesuch muss die achtenswerten Gründe aufführen, welche eine Namensänderung rechtfertigen. * 3 Folgende Belege sind stets einzureichen: a. Wohnsitzbescheinigung; b. zivilstandsamtlicher Ausweis über den Personenstand, soweit not wendig über die Ehe und die familienrechtliche Stellung; 1) SR 210 2) GDB 101.0 3) GDB 643.1 GDB 130.1 OGS 2010, 88
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