Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht (211.311)
Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht (211.311)
Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht
Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht vom 6. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetz 1 ) Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) und Artikel 12 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 21. April 2005 3 ) , beschliesst: 1. Personenrecht
Art. 1
Zuständigkeit und Verfahren 1 Das Amt für Justiz ist für die Bewilligung von Namensänderungen zu ständig. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 4 ) und seinen Ausführungserlassen.
Art. 2
Gesuche nach Art. 30 Abs. 1 ZGB a. Einreichung 1 Das Gesuch um Namensänderung ist schriftlich, begründet und mit den erforderlichen Belegen versehen dem Amt für Justiz einzureichen. 2 Das Gesuch muss die achtenswerten Gründe aufführen, welche eine Namensänderung rechtfertigen. * 3 Folgende Belege sind stets einzureichen: a. Wohnsitzbescheinigung; b. zivilstandsamtlicher Ausweis über den Personenstand, soweit not wendig über die Ehe und die familienrechtliche Stellung; 1) SR 210 2) GDB 101.0 3) GDB 643.1 GDB 130.1 OGS 2010, 88