Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde (134.118)

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Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde (134.118)

Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde

Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde vom 6. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes über die Gerichtsorganisati 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Schlichtungsbehörde, soweit sie Aufgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) 2 ) erfüllt. Sinngemäss gelten sie auch, wenn ihr die Gesetzgebung weitere Schlichtungsaufga ben zuweist.

Art. 2

Schlichtungsverfahren 1 Das Verfahren der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der Zivilpro zessordnung, soweit kein anderes Verfahrensrecht zur Anwendung ge langt.

Art. 3

Ortsgebrauch und Retentionsrecht 1 Die ortsüblichen Kündigungstermine (Art. 266b ff. des Obligationen rechts [OR] 3 ) ) und die zuständige Amtsstelle zur Wahrung des Retentions rechtes (Art. 268b OR) regelt die Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht 4 ) . 1) GDB 134.1 2) SR 272 3) SR 220 GDB 220.11 OGS 2010, 87
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