Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister (113.111)
Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister (113.111)
Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister
Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister vom 13. Januar 2009 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 13 Absatz 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Katalog der Daten 1 Die Einwohnerregister enthalten gemäss Art. 6 des Registerharmonisie rungsgesetzes 2 ) von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten: a. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 3 ) ; b. Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindena me; c. Gebäudeidentifikator nach dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes; d. Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart; e. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beur kundeten Namen einer Person; f. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge; g. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort; h. Geburtsdatum und Geburtsort; i. Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern; j. Geschlecht; k. Zivilstand; 1) GDB 113.11 2) SR 431.02 SR 831.10 OGS 2009, 7