Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung (641.420)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung (641.420)

Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung

Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung * vom 20. November 2012 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 165 Absatz 2 des Steuergesetzes (StG) vom 30. Okto ber 1994 1 ) und Artikel 37 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November 1994 2 ) , beschliesst: 1. Steuerperiode 2023 * 1.1. Steuererklärung 2023 *

Art. 1

Formulare 1 Das Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranla gungsbehörden die Angaben für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen kön nen. 2 ... *

Art. 2

Zustellung 1 Die kantonale Steuerverwaltung hat den steuerpflichtigen natürlichen Personen bis Ende Februar 2024 eine Mitteilung zuzustellen, dass die Steuererklärung 2023 einzureichen ist. Wer die Mitteilung bis Ende Febru ar 2024 nicht erhält, ist trotzdem verpflichtet, die Steuererklärung fristge recht bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. * 2 Steuerpflichtige können bei der Steuerverwaltung eine Steuererklärung in Papierform beziehen. * 1) GDB 641.4 2) GDB 641.4 OGS 2012, 67
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht