Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (651.311)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (651.311)

Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 4. Juni 2008 (Stand 1. September 2023) Die Fischereikommission, gestützt auf § 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978 1 ) , erlässt folgende Ausführungsbestimmungen: 1. Allgemeine Vorschriften 1.1. Geltungsbereich § 1 Kantonsgrenzen und Privatfischenzen 1 Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen. 1.2. Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber § 2 Sachkunde-Nachweis 1 Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat. 2 Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht. 3 Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfris ten. 1) GDB 651.3 OGS 2008, 75
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht