Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sa... (546.112)

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Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sa... (546.112)

Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg

Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg vom 5. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Feuerwehrgesetzes vom 23. Oktober 2008 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz 1 Die Feuerwehren Sarnen und Engelberg erfüllen die kantonalen Stütz punktaufgaben im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen. 2. Aufgaben und Ausrüstung

Art. 2

Aufgaben a. Feuerwehr Sarnen 1 Die Feuerwehr Sarnen übernimmt folgende Aufgaben: a. alle Einsätze, welche die Feuerwehr erfordern im Bereich der Anla gen der Zentralbahn, der Pilatus Zahnradbahn und in den Strassen tunnels; b. die Personenrettung und -bergung aus verunfallten Fahrzeugen im ganzen Sarneraatal; c. Einsätze mit dem Hubretter und den schweren Löschpumpen zu gunsten der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren und des Sanitäts dienstes; d. Einsätze im ganzen Kantonsgebiet mit Spezialgeräten wie Wärme bildkamera, Rettungswinde usw. 1) GDB 546.1 OGS 2017, 66
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