Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung (141.115)
Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung (141.115)
Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung
Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung vom 27. Januar 2009 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 und 46 Buchstabe a der Personalverordnung vom 29. Januar 1998 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kanto nalen Verwaltung, soweit die Gesetzgebung für einzelne Personalkatego rien keine abweichenden Bestimmungen enthält. 2 Die Weiterbildung der Lehrpersonen der kantonalen Schulen wird in der Lehrpersonenverordnung 2 ) geregelt.
Art. 2
Begriff 1 Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss einer ersten Bildungsphase an einer Fach-, Berufs- oder Hochschule. Erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten werden erneuert, vertieft oder erweitert oder es werden neue Kenntnisse und Fä higkeiten erlernt. * 2 Zur Weiterbildung zählen insbesondere Seminare, Kurse, Stages, Fern kurse, aber auch Lehrgänge zur Erlangung eines höheren Berufsdiploms oder Nachdiplomstudien. 1) GDB 141.11 2) GDB 410.12 OGS 2009, 9