Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirt... (921.114)
Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirt... (921.114)
Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft
Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft vom 4. März 2008 (Stand 1. März 2008) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i des kantonalen Landwirt schaftsgesetzes vom 25. Januar 2008 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Grundsatz 1 Der Kanton unterstützt innovative Projekte von Landwirten und Bäuerin nen, bäuerlichen Organisationen, Verarbeitern und Verarbeiterinnen oder des Handels, die den Absatz regionaler Landwirtschaftsprodukte fördern, mit einmaligen Innovationsbeiträgen.
Art. 2
Landwirtschaftsprodukte 1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gelten: a. Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; b. Zucht- und Nutztiere. 2 Ausgenommen sind Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus und der Tierzucht, der Berufsfischerei, der Fischzucht sowie Betäubungs- und Suchtmittel (wie Tabak und Spirituosen).
Art. 3
Bedingungen und Auflagen 1 Sind an einem Projekt mehrere Personen beteiligt, muss die Mehrheit der Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller Wohnsitz im Kanton haben. 2 Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller haben sich mit wenigstens einem Viertel an den Projektkosten zu beteiligen. 1) GDB 921.1 OGS 2008, 25