Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht, der arbeitsteiligen Jungvi... (921.111)
Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht, der arbeitsteiligen Jungvi... (921.111)
Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht, der arbeitsteiligen Jungviehaufzucht und des Viehabsatzes
Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht, der arbeitsteiligen Jungviehaufzucht und des Viehabsatzes vom 4. März 2008 (Stand 1. März 2018) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des kantonalen Landwirt schaftsgesetzes vom 25. Januar 2008 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsatz 1 Der Kanton fördert die Tierzucht, die arbeitsteilige Jungviehaufzucht und den Schlachtviehabsatz durch die Gewährung von Kantonsbeiträgen.
Art. 2
Auslagerung von Vollzugsaufgaben 1 Das Volkswirtschaftsdepartement überträgt die Durchführung der Mass nahmen zur Förderung der Tierzucht und des Schlachtviehabsatzes durch Leistungsvereinbarungen an Dritte. 2 Den Dritten obliegen insbesondere: a. die Organisation und Durchführung der Viehausstellungen für Gross- und Kleinvieh sowie allfällig weiterer Massnahmen zur För derung der Tierzucht; b. die Organisation und Durchführung der Schlachtviehmärkte sowie allfällig weiterer Massnahmen zur Förderung des Viehabsatzes; c. die Ausrichtung bzw. Rückforderung der Kantonsbeiträge gemäss
Art. 3 bis 7 dieser Ausführungsbestimmungen.
1) GDB 921.1 OGS 2008, 24