Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilf... (830.711)

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Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilf... (830.711)

Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause

Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause vom 4. März 2008 (Stand 1. Februar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 29 Absatz 4 des Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezem ber 2015 1 ) , * beschliesst:

Art. 1

Beiträge 1 Der Kanton gewährt folgende Beiträge: a. für die Grundleistungen der kantonalen Spitexträgerorganisation pauschal je Jahr Fr. 22 000.–; b. für die ambulante Krankenpflege und die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen: je verrechnete Einsatzstunde Fr. 13.60; c. * für den Mahlzeitendienst: je gelieferte Mahlzeit Fr. 5.–.

Art. 2

Abrechnung 1 Für die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbe stimmungen stellt die kantonale Spitexträgerorganisation dem Sicher heits- und Sozialdepartement 2 ) jeweils bis 31. Mai den Voranschlag für das folgende Jahr zu. 2 Der Kanton zahlt der kantonalen Spitexträgerorganisation 80 Prozent des veranschlagten Betrags als Akontozahlung quartalsweise aus. 3 aldepartement 3 ) jeweils bis spätestens 15. Januar die Schlussabrechnung des Vorjahres zu. 1) GDB 810.1 2) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 3) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) OGS 2008, 31
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