Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und ... (853.111)

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Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und ... (853.111)

Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. November 2010 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Buchstabe b des Einführungsgesetzes über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung vom 25. Januar 2002 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Grundsatz 1 Die Ausgleichskasse Obwalden erhebt im Rahmen der bundesrechtli chen Bestimmungen von den angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbst ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Beiträge zur Deckung der aus dem Vollzug der Sozialversicherungswerke des Bundes entstehen den Verwaltungskosten. 2 Von Mitgliedern, welche ihrer Beitragspflicht nicht ordnungs- und fristge mäss nachkommen oder sie nicht gemäss den Vorschriften der Aus gleichskasse erfüllen, kann die Ausgleichskasse einen von den nachste henden Bestimmungen abweichenden Verwaltungskostenbeitrag, höchs tens jedoch fünf Prozent der massgebenden Versicherungsbeiträge, erhe ben.

Art. 2

Beiträge der Arbeitgebenden 1 Arbeitgebende schulden einen Verwaltungskostenbeitrag, der nach der beitragspflichtigen Lohnsumme wie folgt abgestuft ist: Lohnsummen (Beträge in Fr.) %-Anteile der Versicherungsbeiträ ge bis 100 000.– 3.5 * ab 100 001.– bis 500 000.– 3.0 * ab 500 001.– bis 1 000 000.– 2.0 * ab 1 000 001.– bis 5 000 000.– * 1.3 * ab 5 000 001.– bis 10 000 000.– * 1.1 * 1) GDB 853.1 OGS 2010, 68
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