Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Beiträge in der familienergänzenden Kinderbetreuung (870.711)

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Ausführungsbestimmungen über die Beiträge in der familienergänzenden Kinderbetreuung (870.711)

Ausführungsbestimmungen über die Beiträge in der familienergänzenden Kinderbetreuung

Ausführungsbestimmungen über die Beiträge in der familienergänzenden Kinderbetreuung vom 9. November 2010 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. November 2007 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Beiträge an die anerkann ten Betreuungseinrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Art. 2

Normkosten a. Kindertagesstätte 1 Der Kindertagesstätte wird für ihren Aufwand je Kind und Tag (elf Stun den) ein Betrag von Fr. 128.– angerechnet. 2 Die Gemeinden können diese Normkosten tiefer ansetzen. Der Eltern beitrag gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen bleibt unverän dert.

Art. 3

b. Tagesfamilie 1 Der Norm-Stundenansatz für die Entschädigung der Tagesfamilie be trägt Fr. 12.50 je Kind.

Art. 4

Beiträge a. an Kindertagesstätten 1 Die Beiträge an die Kosten der Kindertagesstätten berechnen sich je Kind und Tag wie folgt (Beträge in Fr.): 1) GDB 870.7 OGS 2010, 71
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