Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt (774.111)
Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt (774.111)
Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt
Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt vom 5. Juli 1983 (Stand 1. August 2007) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung über die Schiffahrt (SchV) vom 26. Februar 1982 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Genehmigung des Richtplanes 1 Der vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SchV erstellte Richtplan über die Anlagen für die Schiffahrt wird genehmigt. Er besteht aus Teilplänen im Massstab mindestens von 1:10 000 über den Sarner-, Alpnacher- sowie Lungerersee und zeigt den Ver waltungsbehörden gestützt auf die geltende Rechtsordnung auf, wo der Ausbau von Anlagen auf Seegebiet für die Schiffahrt möglich ist. Er be rücksichtigt die Vorschriften zum Schutz der Seeufer und das Interesse an einer geordneten Entwicklung der Anlagen. * 2 Der Richtplan tritt mit diesen Ausführungsbestimmungen rückwirkend ab 1. Juli 1983 in Kraft. 3 In den Richtplan kann bei den Einwohnergemeindekanzleien der Uferge meinden Einsicht genommen werden.
Art. 2
Inhalt des Richtplanes 1 Im Richtplan sind zum Schutze der öffentlichen Gewässer jene Wasser flächen bezeichnet, die einerseits sich für Gemeinschaftsanlagen der Schiffahrt eignen (Anlagebereich) und anderseits von jedem Eingriff zu schützen sind (Schilfbereich). Im verbleibenden Zwischenbereich dürfen bauliche Anlagen nur mit einer Ausnahmebewilligung des Regierungsra tes erstellt werden. An öffentlichen Wasserungsstellen kann jedermann Schiffe in das Gewässer einbringen. 1) GDB 774.11 2) GDB 101.0 OGS 1983, 100